Fahrkosten

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind,

  • bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch ohne dass eine stationäre Behandlung erfolgt,
  • bei Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendigen Krankentransportwagen,
  • bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrkosten werden bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt, im Übrigen die nach den Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Beträge, bei Benutzung eines privaten Kfz der jeweilige Höchstsatz nach dem Bundesreisekostengesetz, höchstens jedoch die Kosten für ein erforderliches Transportmittel. Fahrten zur ambulanten Behandlung können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wurde die Aufgabe zugewiesen, diese Ausnahmefälle in Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankentransport-Richtlinien) sind auf der Internet-Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter dem Link www.g-ba.de abrufbar.

Nach den Richtlinien sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnungsfähig bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie oder onkologischer Chemotherapie sowie sonstigen Serienbehandlungen mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum.

Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten übernommen werden, wenn diese

  • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" besitzen, oder
  • bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
  • wenn eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Anzumerken ist, dass diese Auflistung nicht abschließend ist, sondern dass grundsätzlich auch über diese Fallkonstellationen hinaus eine Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung möglich ist. Da auch im Rahmen der Übernahme von Fahrkosten das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Absatz 1 SGB V zu beachten ist, behalten sich die gesetzlichen Krankenkassen individuelle Prüfungen, ggf. unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes, vor.

Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Bei Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen ist zu beachten, dass diese nur dann vom Arzt verordnet werden können, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen ein öffentliches Verkehrsmittel oder einen privaten PKW nicht benutzen kann.

Wenn der Versicherte mit dem privaten PKW oder einem öffentlichen Verkehrsmittel fährt, ist eine Verordnung durch den Arzt nicht erforderlich. Stattdessen kann der behandelnde Arzt auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse ausstellen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zu der Frage des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung darüber hinaus vereinbart, dass bei nicht planbaren, "akut" notwendig werdenden Krankentransporten zur ambulanten Behandlung und Krankenfahrten mit einem Taxi/ Mietwagen die erforderliche Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden kann.

Auch bei Fahrkosten gilt die allgemeine Zuzahlungsregelung, d. h. die Versicherten haben grundsätzlich für jede Fahrt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu zahlen.