Die Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL-Leistungen) sind Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Ärzte und auch Zahnärzte bieten zunehmend IGeL-Leistungen wie Zusatzvorsorgeuntersuchungen, alternative Heilverfahren oder neuartige Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden, wobei die Spanne der Kosten variiert. Die Entscheidung, ob ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Arzt/Zahnarzt eingegangen oder auf die angebotene Leistung verzichtet werden sollte, liegt bei den Patientinnen und Patienten.
IGeL-Angebote sind deshalb kritisch zu betrachten, da Ärzte-/Zahnärztevertreter selbst zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen diese als medizinisch nicht notwendig klassifiziert haben.
Bei Unterbreitung eines IGel-Angebots sollten Patientinnen und Patienten nachfolgend aufgeführte Hinweise berücksichtigen:
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Behandlungen. Es sollte genau geprüft werden, ob die selbst zu finanzierende Zusatzbehandlung erforderlich ist. Empfehlenswert ist ein Gespräch mit der Krankenkasse. So lässt sich leicht feststellen, ob diese Zusatzleistung nicht z. B. im Vorsorgeplan der Krankenkasse aufgeführt und nicht privat zu zahlen ist. Grundsätzlich gilt auch, dass vieles, was als Selbstzahlerleistung angeboten wird, Kassenleistung ist, sobald der Verdacht auf eine Erkrankung vorliegt. Einige Kassen haben inzwischen sogar eine Hotline für Fragen zu den IGeL-Leistungen eingerichtet.
Jeder Patient sollte darauf bestehen, dass der Arzt/Zahnarzt für die vorgeschlagene IGeL-Leistung ein schriftliches Angebot bzw. einen Kostenvoranschlag erstellt und die dort angegebenen Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) erläutert.
Ärzte/Zahnärzte sind bei IGeL-Leistungen nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze der GOÄ/GOZ gebunden; für eine Leistung darf der 2,3fache Satz oder sogar der 3,5fache Höchstsatz berechnet werden, wenn Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung dies rechtfertigen. Bei der Anwendung ab dem 2,3fachen Satz bedarf es stets einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung; sie muss auf die einzelne Leistung bezogen sein. Auf Verlangen kann die GOÄ/GOZ selbstverständlich von den Patienten eingesehen werden.
Patientinnen und Patienten sollten in Ruhe über das ärztliche/zahnärztliche Angebot nachdenken und weitere Informationen von unabhängigen Einrichtungen, wie zum Beispiel dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem neu gegründeten Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) einholen. Bei Fragen zu Vorsorge oder bestimmten medizinischen Bereichen helfen auch Fachverbände wie die Deutsche Krebshilfe weiter. Eine Bewertung einzelner IGeL-Leistungen hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. vorgenommen (zum Download folgenden Link anklicken: www.mds-ev.de). Patientenberatung hierzu bieten unter anderem auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -initiativen (BAGP), die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) und der Arbeitskreis Frauengesundheit an. Im zahnärztlichen Bereich sind bei den Landeszahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer Patientenberatungsstellen eingerichtet worden.
Die Ärzte/Zahnärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen GOÄ/GOZ zu erstellen. Diese ist besonders wichtig, um im Falle von Fehlbehandlungen eines Tages überhaupt etwas in der Hand zu haben.
Für die Erbringung ärztlicher Leistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst sind, darf der Arzt dem Versicherten, der seine Krankenversichertenkarte vorgelegt und keine privatärztliche Behandlung gewünscht hat, weder eine privatärztliche Rechnung ausstellen noch darf er eine Zuzahlung verlangen.
Ein Vertragsarzt kann Leistungen gegenüber einem Versicherten der GKV nur dann privat abrechnen, wenn diese außerhalb der Leistungspflicht der Krankenkassen stehen und der Patient nach einer umfassenden Information durch den Arzt dennoch auf die Erbringung dieser Leistungen besteht. Der Arzt muss dabei darüber aufklären, dass
- die Krankenkasse die Kosten für die fragliche Leistung nicht übernimmt,
- der Grund für den Ausschluss aus der Leistungspflicht in der fehlenden medizinischen Notwendigkeit und/oder Wirtschaftlichkeit oder der fehlenden Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens liegt,
- alternative Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen der GKV i. d. R. zur Verfügung stehen,
- die Vergütung der Leistung nach den Gebührensätzen der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) erfolgt und
- der Patient sein schriftliches Einverständnis geben muss.
Die von Patientinnen und Patienten abzugebende Erklärung sollte deshalb folgende Bestandteile haben:
- Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ/GOZ- bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes,
- Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (Euro-Betrag),
- Erklärungen, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt ist,
- dass eine ärztliche Aufklärung stattgefunden hat, und dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und
- dass darüber informiert wurde, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.
Derzeit ist es in der Tat so, dass jeder Arzt/Zahnarzt anbieten kann, was er für richtig hält. Schon lange fordern daher Patientenverbände, Verbraucherschützer und kritische Mediziner zu Recht eine Qualitätsüberwachung. Dies ist deshalb schwierig, weil bestimmte IGel-Leistungen bei einzelnen Patienten durchaus sinnvoll sein können, währenddessen sie für andere eher überflüssig oder sogar schädlich sind. Trotzdem gibt es inzwischen bereits positive Ergebnisse für mehr Transparenz, wie beispielsweise die Einsetzung einer Arbeitsgruppe bei der Bundesärztekammer (BÄK), die Kriterien aufstellen soll, mit denen sich die Spreu vom Weizen trennen lässt - eine Art "Positivliste" empfehlenswerter IGeL-Leistungen. Mittelfristiges Ziel ist es, eine Bewertung der IGeL-Leistungen - für jedermann einsehbar - ins Internet zu stellen.